...mal genau hingeschaut: N E I N !Das mit den Rädern ist doch ok , würde bei und so durchgehen denn es sind ja nur die Reifenflanken die ein wenig überstehen .
Zitat
§36a StVZO Radabdeckungen, Ersatzräder
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.[...]
Zitat
[...]2.1 Bei fahrbereitem Fahrzeug, wobei die Fahrzeugmasse an die vom Hersteller angegebene Masse in fahrbereitem Zustand anzupassen ist, mit einem Beifahrer in der ersten Sitzreihe und bei Geradeausstellung der Räder müssen die Radabdeckungen die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.1.1 In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muss die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Breite (b) des Reifens unter Berücksichtigung der Reifenhüllkurve und der extremen Bedingungen der Reifen-/Radkombinationen, wie sie vom Hersteller angegeben sind, abzudecken. Im Falle von Zwillingsrädern sind die Reifenhüllkurven und die Gesamtbreite (t) der beiden Räder zu berücksichtigen.
2.1.1.1 Zur Ermittlung der in Absatz 2.1.1 genannten Breiten werden die Kennzeichnungen (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.
2.1.2 Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt; außerdem gilt Folgendes:[...]
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