Hallo Leute,
hier wurden ja schon einige Angaben über Kosten beim Bestellen in Nicht-EU-Ländern getätigt. Es sind aber auch ein paar nicht so ganz richtig.
Generell gillt. Liegt der Rechnungsbetrag <22€ gibt es keine zusätzlichen Zahlungen, wobei der Versand nicht interessiert. (Bsp. Bausatz 18€ plus Versand 10€ - gesamt 28€ stehen zolltechnisch nur die 18€ des Bausatzes zu Buche und es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben)
Bei einem Wert zwischen 22€ und 150€ fallen die Mehrwertsteuern in Höhe von 19% an, wobei auch hier wieder die Versandkosten niemanden interessieren (geht aber auch selten mal am Zoll vorbei)
Liegt der Rechnungsbetrag über 150€ können je nach Zolleinstufung zusätzlich zur Mehrwertsteuer Kosten anfallen. Dies gilt aber nicht für Bausätze und deren Zubehör, da diese Artikel in die große Gruppe "Spielzeug" gehören und dann weiter in die Untergruppe "maßstabsgerechte Nachbildungen...bla bla bla" oder wie das dann im Beamtendeutsch heißt gehören. Diese Gruppe ist zollfrei!
Meine persönliche Erfahrung ist aber auch, dass es trotz der Zollbestimmungen günstiger ist in Japan zu bestellen als im EU-Gebiet, zumindest wenn es um japanische Produkte geht.
Stimmt nicht!
Die Versandkosten sind hinzu zurechnen!Immer!
Hier könnt ihr euch schlaumachen!
Eine Auskunft des Zollamtes auf eine Anfrage:
Auszug aus dem Modellboard.
A)
Die Höchstgrenze für die zollfreie (nicht für die einfuhrumsatzsteuerfreie!) Einfuhr von Kleinsendungen im Postverkehr
beträgt 150 Euro je Sendung.
Bei der Beurteilung dieser Freigrenze ist lediglich der Warenwert einschließlich ausländischer Umsatzsteuer maßgebend.
Versandkosten etc. werden hierbei nicht berücksichtigt.
Für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Das bedeutet, dass für Waren in Sendungen, die vom drittländischen Absender entgeltlich an einen Empfänger im Zollgebiet
der Gemeinschaft gesandt werden, bis zu einem Wert von 22 Euro vollständig von den Einfuhrabgaben (Zoll und
Einfuhrumsatzsteuer) befreit sind.
Ist dieser Wert von 22 Euro überschritten, fallen bis zu einem Wert von 150 Euro keine Zölle an. Die Sendung muss jedoch
mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent oder dem reduzierten Satz von 7 Prozent (z.B. bei Büchern) versteuert werden.
Wenn der Wert der Sendung 150 Euro übersteigt, erfolgt die Abgabenerhebung für die gesamte Sendung nach dem Zolltarif.
Die Höhe der Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) ist vom Warenwert, der Art und der Beschaffenheit der Ware
abhängig und ergibt sich aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen
Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.
Sie können die Einreihung in den Zolltarif und die Ermittlung des Zollsatzes anhand der Auskunftsanwendung unter
https://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/…unft/index.html
selbstständig durchführen.
Grundlage der Berechnung der Einfuhrabgaben bildet der Rechnungsbetrag und Kosten von Porto/Versicherung. Mit der
nachfolgenden Beispielrechnung können Sie die zu erwartenden Einfuhrabgaben ermitteln.
Berechnung der Einfuhrabgaben:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro
+ (Porto/Versicherung)
= Zollwert
* Zollsatz = Abgabenbetrag Zoll
B) Abgabenbetrag EUSt
Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
= Einfuhrumsatzsteuerwert
• Einfuhrumsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuer
C) Zu zahlende Einfuhrabgaben
Abgabenbetrag Zoll + Einfuhrumsatzsteuer = zu zahlende Einfuhrabgaben
(Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln:
https://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die
Rubrik Umrechnungskurse wählen)
Ist die Ware für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt, werden die Portokosten nur
hinzugerechnet, wenn diese in der
Zollanmeldung angemeldet sind. Als Zollanmeldung gilt u.a. die vom Versender ausgefüllte
Zollinhaltserklärung, die der
Sendung beizufügen ist. Diese Regelung gilt nur für Waren, die im Postverkehr (also durch
die Deutsche Post AG, aber
nicht durch den Kurierdienst DHL) befördert werden. Bei Kurier- und Expressdiensten werden
die Beförderungskosten, also
die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet.
Ergänzend habe ich Ihnen folgend das Abfertigungsverfahren dargestellt:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung vom Absender
abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt
werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender dem Paket/Päckchen
beizulegen bzw. außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden dann in eine der bundesweit vier sog. Internationalen Auswechslungsstellen der Deutschen Post
AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle
erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der enthaltenen Waren keinen Verboten und
Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle Zollförmlichkeiten für den Empfänger. Nach
Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus.
Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der
Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B.
wegen fehlender Rechnung) wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet. Die
Deutsche Post AG benachrichtigt den Empfänger mit der „Benachrichtigung über den Eingang einer Sendung mit
Drittlandsware“ von der Weiterleitung an das Zollamt und fordert ihn mit der „Mitteilung über die Zollbehandlung einer
Postsendung“ auf, die Zollanmeldung selbst bei der Zollstelle unter Vorlage der fehlenden Unterlagen (z.B. Rechnung)
nachzureichen.
Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienste versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen
Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der
Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienste in Vertretung für Sie abgefertigt. Sollten sich
bei der Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für Sie zuständige Zollamt. Der
Kurier- bzw. Expressdienst wird in diesen Fällen direkt mit Ihnen in Verbindung treten und weitere Angaben bzw.
Nachweise zur Sendung verlangen. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in
Vorkasse und verlangen diese bei der Auslieferung von Ihnen zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf
aufmerksam machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre Abfertigungsleistungen verlangen. Über
die Höhe der Gebühren können Ihnen aber nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Soweit die Ausführungen des Zollamtes.
Gruss Ralf